Der FCN hat in den Einladungen zur JHV (und auch davor auf OFCN-Treffen und im Fanbeirat) angekündigt, in der diesjährigen Mitgliederversammlung, dem höchsten Organ unseres eingetragenen Vereins, einen Beschlussantrag vorzulegen.
Es geht um einen Gewinnabführungsvertrag zwischen der vom Mutterverein gegründeten Marketing-GmbH (und nur dieser, aber dazu später mehr) und der Mutter – eben dem FCN e.V.
Ein Gewinnabführungsvertrag klingt nach Beamtendeutsch – sperrig, technisch, wenig intuitiv greifbar – und deshalb möchten wir versuchen, hier ein wenig mehr Licht ins Dunkel zu bringen.
Der Begriff stammt aus dem Aktienrecht und wurde durch Rechtsprechung auf GmbH’s, wie zum Beispiel die Marketing GmbH des 1.FC Nürnberg, übertragen. Wikipedia erklärt: „Ein Gewinnabführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag i.S.d. §§ 291 ff. AktG, mit dem sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen ganzen Gewinn an ein einziges anderes Unternehmen abzuführen. Wegen der automatisch mit Gewinnabführungsverträgen verbundenenVerlustübernahmeverpflichtung werden diese Unternehmensverträge häufig neutral alsErgebnisabführungsverträge bezeichnet.“ Beide Bezeichnungen sind also richtig. Der Club verspricht sich auch eine wesentliche Steuerersparnis. Wenn die GmbH im besten Fall einen satten Gewinn erwirtschaftet, wird dieser vor Steuern an den Verein abgeführt. Hier steuert dann der Vereinseine Ausgaben entsprechend, um den steuerlichen Vorteil zu erzielen.
Der Verein spricht von einer neuen Club-Struktur. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitglieder in der diesjährigen Jahreshauptversammlung nur bezüglich des EAV mit der Marketing GmbH einen Beschluss fassen. Sollten später weitere Tochtergesellschaften gegründet werden, diesich mit weiteren Teilaufgaben des Vereins befassen, sind für diese jeweils separat Beschlüsse überErgebnisabführungsvereinbarungen in der Mitgliederversammlung einzuholen.
Die Boulevardpresse hat den Antrag als Sensation aufgegriffen. Trotz allem reißerischen und polemischen Stils kann man die in den Raum gestellten Fragen aufgreifen:
Zum einen wird das Risiko der Haftung gesehen, da der FCN auch für mögliche Verluste der Marketing GmbH einstehen müsste. Zum anderen wird die Meinung vertreten, dass die Transparenz auf der Mitgliederversammlung durch die Konsolidierung in der Bilanz sinken könnte.
Hier muss man differenzieren: Es ist korrekt, dass auch Verluste durch einen EAV von der Tochter an die Mutter übergehen. Allerdings bestünde die Möglichkeit – sollte die Tochter, entgegen aller Erwartungen, hoch defizitär sein – den EAV wieder aufzulösen. Eine Auflösung eines EAV vor einemAblauf einer fünfjährigen Frist würde allerdings dazu führen, dass dieser rückwirkend für unwirksam erklärt wird und die möglicherweise erzielten Steuervorteile rückvergütet werden müssten.
Die Frage stellt sich dann allerdings, was man mit der Tochtergesellschaft macht, die man ja für die eigenen Aufgaben benötigt. Das unternehmerische Risiko bleibt also bis zu einer Insolvenz der Gesellschaft in jedem Fall beim Verein, dem sie zu 100% gehört. Egal ob mit oder ohne EAV.
Zur Transparenz sollte man feststellen, dass noch nie in der Geschichte unseres Vereins so offenüber die wirtschaftliche Situation Bericht gelegt wurde, wie in der vergangenenJahreshauptversammlung. Diese Offenheit wurde von vielen Mitgliedern begrüßt und es wird erwartet, dass dies in unserem Verein zur gelebten Tradition wird. Man kann den derzeitigen Verantwortlichen jedenfalls nicht den Willen dazu absprechen. Doch was passiert, wenn die Verantwortlichen wechseln und ein neuer Vorstand weniger transparent handeln möchte?
In diesem Zusammenhang darf man sich auch ein Stück weit auf einen Aufsichtsrat verlassen, der als Kontrollgremium tieferen Einblick in das Zahlenwerk hat. Dennoch wäre eine verbindliche Regelung im Sinne der Mitglieder wünschenswert, die festlegt, wie umfangreich die Bilanzen von Tochtergesellschaften in der Mitgliederversammlung dargelegt werden müssen.
Durch den EAV vermeiden wir unnötig Steuerzahlungen auf Gewinne, wenn an anderer Stelle Verluste entstehen. Das ist wirtschaftlich vernünftig und schützt den e.V.
Sinn des Ergebnisabführungsvertrages ist es, Steuerzahlungen auf Gewinne der Marketing GmbH zu vermeiden, wenn an anderer Stelle im Verein Verluste entstehen. Sie schützt den e.V. langfristig vor Steuerlast bei praktisch gleichbleibendem unternehmerischem Risiko.
Die Gewinne aus Tochtergesellschaften fließen direkt in den Verein, der dann über deren Verwendung entscheidet. Dadurch gibt es keine „Schattenhaushalte“ in Tochtergesellschaften.
Darüber hinaus werden in der Tochter-GmbH zwei Geschäftsführer bestellt, von denen einer der zuständige Ressortvorstand des e.V. ist. Dadurch werden die Tätigkeiten von e.V. und GmbH auch an dieser Stelle stark verbunden. Auf der anderen Seite wird eine Professionalisierung im Verhältnis nach außen erreicht, in dem qualifiziertes Fachpersonal für die spezifischen Aufgaben gewonnen werden kann. Dies war schon eines der Hauptargumente für die Gesellschaftsgründung.
Orientierend am Aktienrecht, sehen Vorstand und Aufsichtsrat des FCN eine Mindestzustimmung von 75% der auf der JHV anwesenden Mitglieder als Voraussetzung für die Einführung eines EAV an. Das entspricht der Mehrheit, die für eine Satzungsänderung notwendig ist und zeigt, wie wichtig das Thema für die künftige Entwicklung unseres Vereins eingeordnet wird.
Perspektivisch könnte auch der Betrieb des Stadions nach Realisierung des Neubaus zur Erfordernis einer eigenen Gesellschaft führen. Auch hier wäre dann voraussichtlich über einen EAV durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Die diesjährige Abstimmung kann daher als wegweisend für dieses Zukunftsprojekt gesehen werden.